Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsabschluss

  1. Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen.
  2. Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen.
  3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
  4. Beschränkungen der gesetzlichen Vertretungsvollmacht von Handlungsbevollmächtigten, Abschluss- und Vermittlungsvertretern, die für Sie auftreten und/oder die Beschränkung der Haftung für Risiken aus der Duldungs- und Anscheinsvollmacht von Personen, die für Sie auftreten, in Ihren Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
  5. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt. Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entspre-chen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen.
  6. Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
  7. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  8. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach dem Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
  9. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms auszulegen. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise werden Sie mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Sie verpflichten sich mit der Annahme dieser Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und evtl. erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichten Sie sich, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Sie werden uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
  10. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Dienstleistung, zu deren Erbringung Sie sich eines Dritten bedienen und wird in diesem Zusammenhang unsere Ware von Ihnen zu Ihrem Vertragspartner verbracht, haben Sie uns Ihren Vertragspartner zum Zweck der Versicherung unserer Ware unverzüglich zu benennen oder unsere Ware auf Ihre Kosten selbst zu versichern. In letzterem Fall haben Sie uns hierüber unverzüglich zu informieren und die Versicherung nachzuweisen.

Hinweise auf Bestellung, Modelle, Zeichnungen, Anleitungen

  1. Die Bestellnummer, das Bestelldatum und unsere IdentNummer der bestellten Teile sind in allen die Bestellung betreffenden Mitteilungen, Frachtbriefen, Rechnungen usw. zu wiederholen.
  2. An Modellen, Zeichnungen, Mustern und anderen Auftragsunterlagen, die Ihnen vorübergehend überlassen werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind verpflichtet, diese Auftragsunterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, sofern Ihre vertraglichen Pflichten gegenüber uns erfüllt sind. Sie dürfen diese Auftragsunterlagen Dritten nicht zugänglich machen.
  3. Nach unseren Angaben angefertigte Waren, Modelle, Muster, Zeichnungen oder andere Auftragsunterlagen dürfen für andere Unternehmen nicht verwertet werden. An ihnen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Erledigung des Auftrags jederzeit auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.
  4. Sie sind verpflichtet, uns die zum Gebrauch des Vertragsgegenstandes erforderlichen Anleitungen und Unterlagen unentgeltlich in der in der Bestellung genannten Anzahl zur Verfügung stellen.

Preise, Versand, Verpackung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Lieferanschrift sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.
  2. Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Lieferanschrift bei Ihnen. Soweit wir die Kosten für den Transport, die Transportversicherung oder die Verpackung tragen, sind Sie verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Transport-, Transportversicherungs-, oder Verpackungsart zu wählen.
  3. Wir sind Speditionsversicherungs-Verzichtskunde SPV.
  4. Sie haben Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen i. S. von § 4 VerpackV, auf Ihre Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung auf Ihre Kosten durchführen.
  5. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen.

Rechnungserteilung und Zahlung

  1. Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form der Abteilung Rechnungsprüfung entweder per Post oder per Fax zuzusenden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung bei uns als eingegangen.
  2. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
  3. Soweit die Vorlage von Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart ist, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung oder innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand der Ware separat zuzusenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt dann erst mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
  4. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir unbeschadet der Regelung unter Ziff. 10.4 berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.

Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  2. Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unaufgefordert und unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Diese Anzeige befreit Sie nicht von Ihrer Haftung wegen Verzugs.
  3. Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
  4. Wir sind dann insbesondere nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz,, steht Ihnen das Recht zu, uns nachzuweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadensersatz verlangen oder den Rücktritt erklären. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
  6. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen.
  7. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
  8. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
  9. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Serienfehler, Selbstnachbesserungsrecht, Beratungsverschulden, Ursachenanalyse, Qualitätssicherung, Produkthaftung

  1. Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. dem zur Verfügung gestellten Muster) entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/ Leistungen müssen insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Falls und soweit bezüglich eines Vertragsproduktes weder eine Produktspezifikation noch eine ausdrückliche besondere Beschaffenheitsvereinbarung bestehen sollte, garantieren Sie als Mindeststandard ausdrücklich, dass die Ware in jeglicher Beziehung, insbesondere im Hinblick auf Zusammensetzung, Zutaten, Kennzeichnung und Ausstattung den in Deutschland und dem europäischen Ausland jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht und damit in Deutschland oder im europäischen Ausland uneingeschränkt verkehrsfähig ist.
  3. Sie stellen sicher, dass alle Registrierungspflichten, die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) resultieren, termingerecht, vollständig und korrekt erfüllt werden und legen uns auf Nachfrage die entsprechende Dokumentation als Nachweis vor.
  4. Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Spätestens mit der Lieferung sind uns aktuelle Sicherheitsdatenblätter für Ihre Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefern. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sollten Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber unterrichtet sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen.
  5. Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Werden offene Mängel bei einer Ware festgestellt, die von Ihnen direkt an die von uns genannten Bestimmungsorte unserer Kunden gesandt wurde, beginnt die Rügefrist erst mit der Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Das gleiche gilt, wenn die Ware seemäßig verpackt wurde. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass eine unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr vertretbare Menge der Ware den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so sind wir von weiterer Nachprüfung entbunden und können aufgrund des gesamten Stichprobenergebnisses die ganze Lieferung zur Verfügung stellen. Bei Sukzessivlieferungen steht es uns frei, ob wir das Vertragsverhältnis fortsetzen oder ob wir wegen der Mangelhaftigkeit einer Teillieferung die Annahme weiterer Lieferungen ablehnen.
  6. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Nachbesserungen oder Neulieferungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar ist. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
  7. Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr – unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
  8. Die Gewährleistungszeit beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Lieferanschrift. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird bzw. Nacherfüllungsversuche stattfinden, ist die Gewährleistungszeit für die betroffene Lieferung/Leistung, für Anlagen/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung an, bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt. Liefern Sie im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz oder ein nachgebessertes Teil, so beginnt die Verjährungsfrist für das gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann oder wir nach Ihrem Verhalten davon ausgehen mussten, dass Sie sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sahen, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz- oder ähnlichen Gründen vornahmen.
  10. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, von Ihnen die Freistellung von derartigen Ansprüchen zu verlangen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Im Rahmen Ihrer Haftung tragen Sie sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, tragen Sie ebenfalls die entsprechenden Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit Ihnen abstimmen.
  11. Rückgriffansprüche, die uns Ihnen gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen der Produkthaftung zustehen, verjähren nicht früher als unsere eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten.
  12. Sie werden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  13. Wir setzen ein Managementsystem auf Basis der internationalen Normen EN 9100 / ISO 9001 oder ein in seiner Wirksamkeit ähnliches System voraus.

Informationspflicht

Bei Vorliegen einer längerdauernden Lieferbeziehung haben Sie eine Informationspflicht bezüglich aller Umstände, die für uns von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere Informationen über Qualitätsprobleme, wenn sie möglicherweise nicht voll überwunden werden konnten, vorhersehbare Lieferschwierigkeiten, sowie über alle Änderungen von Produkteigenschaften, die Auswirkungen bei uns haben können, selbst wenn sie die Liefersache nicht mangelhaft werden lassen.

Schutzrechte, Eigentum

  1. Sie stehen dafür ein , dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, es sei denn dass Sie die Rechtsverletzung nicht zu vertreten haben.
  2. Haben Sie die Rechtsverletzung zu vertreten, stellen Sie uns und unsere Kunden auf unser erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und erstatten uns alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies umfasst auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen.
  3. Sofern Sie bereits gewerbliche Schutzrechte an den bestellten Lieferungen oder an Verfahren zu deren Herstellung besitzen, erhalten wir ein zeitlich unbeschränktes, kostenloses, nicht-exklusives Nutzungsrecht.
  4. Sie sind nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos oder Warenzeichen zu Ihrem eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen Sie diese weder einzeln noch in Verbindung mit Ihren eigenen Handelsnamen, Warenzeichen oder Logos verwenden. Produkte aus Ihrem Standardprogramm dürfen von Ihnen nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig auf den Markt gebracht werden, wenn unser Handelsname, Warenzeichen oder Logo noch auf dem Produkt erkennbar sind.
  5. Einen Eigentumsvorbehalt akzeptieren wir nur, wenn er zwischen den Vertragspartnern außerhalb der Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurde.

Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörigen Staat außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten anzugeben.
  2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf eigene Kosten geforderte Erklärungen (sog. Lieferantenerklärungen) und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Erklärungen beizubringen.Wir sind „AEO-F“– Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Sie verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass
  • Waren, die im Auftrag von uns produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind,
  • das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und
  • Geschäftspartner, die in Ihrem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben unter a) genannte Lieferkette zu sichern.

Gleiches gilt im Fall der Erbringung von Dienstleistungen. 

Schlussbestimmungen

  1. Teilunwirksamkeit
    Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
  2. Auftragsweitergabe
    Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.
  3. Abtretungsverbot
    Die Abtretung jeglicher Forderungen gegen uns ist, ausgenommen zu Finanzierungszwecken, ausgeschlossen.
  4. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
    Sie sind zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung stehen.
  5. Erfüllungsort
    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Neuburg a. d. Donau.
  6. Insolvenz
    Sofern sich Ihre Vermögenslage nach Vertragsabschluss und vor Ausführung der vertragsgegenständlichen Lieferung derart verschlechtert, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage gestellt ist oder uns eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluss bekannt wird, insbesondere wenn Sie Ihre Zahlungen einstellen , ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wird, sind wir ohne Vorankündigung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen uns aufgrund oder im Zusammenhang mit einem solchen Rücktritt sind ausgeschlossen.
  7. Produktionsänderung oder Produktionseinstellung
    Sollten Sie vorhaben, Ihre Produktion zu ändern oder einzustellen, werden Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung müssen Sie sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien mindestens 3 Monate nach Ihrer Mitteilung noch lieferbar sind.
  8. Soziale Standards
    Sie garantieren uns, dass die von Ihnen gelieferten Produkte ohne menschenverachtende Arbeitsverhältnisse und –bedingungen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Einsatz von körperlicher Bestrafung oder Nötigung hergestellt werden.
  9. Datenschutz
    Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses von Ihnen benötigt werden, im rechtlich zulässigen Rahmen zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
  10. Rechtswahl
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Auch Rechtsbeziehungen mit Verkäufern mit Sitz im Ausland richten sich ausschließlich nach diesen Einkaufsbedingungen und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  11. Gerichtsstand
    Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtstand Linz (Donau). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtstand geltend zu machen.
  12. Englische Fassung
    Es gilt die deutsche Fassung der Einkaufsbedingungen, wie vorstehend, als ausdrücklich vereinbart. Die englische Fassung dient lediglich als Arbeitshilfe. Sie hat keine Rechtsverbindlichkeit und ist nicht Vertragsbestandteil.

Stand 12/2019 | SONAX Gesellschaft m.b.H., 4201 Gramastetten, Rodlberg 4